lastmod:2008-07-01 8:52
§§ Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 (Geltung der Bedingungen)
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Mit unterzeichnen des Auftrages werden diese Bedingungen akzeptiert.
§ 2 (Angebot und Vertragsabschluß)
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenkauf bleibt vorbehalten. Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nichts anders vereinbart, unverbindlich. Für unsere Lieferverpflichtung ist die schriftliche Auftragsbestätigung bzw. der schriftliche Auftrag maßgebend.
§ 3 (Preise)
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung bzw. dem Auftrag angeführten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnungsstellung erfolgt ohne Ausweisung der MWSt gem. §19 UstG (Kleinunternehmerregelung). Dieser Preis versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe ab Standort des Kaufgegenstandes. Vereinbarte Nebenleistungen und vom Käufer vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten gehen, soweit nicht anders geregelt, zu Lasten des Käufers. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von über 4 Monaten können die Preise entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen erhöht werden. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
§ 4 (Zahlungsbedingungen)
Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes zur Zahlung in bar fällig, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart ist. Es besteht keine Verpflichtung, Schecks oder Wechsel als Zahlungsmittel entgegenzunehmen. Die Firma Steffen Christofori behält sich für alle Lieferungen und Leistungen ausdrücklich das Recht vor, Waren nur gegen Vorkasse, Barzahlung bzw. Euroschecknachname zu versenden bzw. zur Abholung freizugeben, auch wenn anders lautende Lieferverträge geschlossen sind. Der Firma Steffen Christofori steht das Recht zu, einen im Verzug befindlichen Käufer von der jeweiligen Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag in der Zahlstelle (Bankkonto) der Firma Steffen Christofori endgültig gutgeschrieben wurde. Dies gilt besonders für die Einlösung von Schecks. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Dienstleistungen werden sofort nach Abschluss zur Zahlung fällig. Es wird gegebenenfalls eine 14 tägige Zahlungsfrist gewährt. Wird das Zahlungsziel nicht erreicht, d.h. der Kunde kommt in Zahlungsverzug, so sind sämtliche Rabatte, Vergünstigungen, Preisnachlässe und sonstige Vereinbarungen dem Preis betreffend unwirksam.
§ 5 (Lieferungen und Gefahrtragung)
Grundsätzlich ist der Käufer verpflichtet, die Ware beim Verkäufer abzuholen. Die Gefahr geht in diesem Falle auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die gekaufte Ware ausgesondert und zur Abholung bereitgestellt hat. Verschickt der Verkäufer die Lieferung auf Wunsch des Käufers, so geschieht dies entweder durch eigenes Personal oder durch Dritte. Die Kosten für die Lieferungen trägt der Käufer. Die Gefahr geht im Falle des Absatzes 2 auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Firma des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über. Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Kosten versichert. Die Transportgefahr trägt der Käufer auch bei Teillieferungen oder im Falle von Rücksendungen. Die Lieferung kann auch unfrei durch Dritte, z. B. Paketdienst, Spedition oder Post erfolgen. Die Kosten sowie die Transportgefahr trägt dabei der Käufer. Bei unfrei eintreffenden Rücksendungen kann der Verkäufer die Annahme verweigern. Bei Überschreiten von verbindlichen Lieferfristen kann der Käufer den Verkäufer schriftlich auffordern binnen angemessener Frist, die wenigstens 4 Wochen beträgt, zuliefern. Nach dieser Frist kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
§ 6 (Abnahme)
Der Käufer hat die Pflicht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort abzunehmen. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige oder ab Zusendung im Rückstand, so kann der Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist die Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 25% des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Diese Regelung findet auch Anwendung bei Stornierung oder Rücktritt auf Seiten des Käufers.
§ 7 (Eigentumsvorbehalt)
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch per Saldo auf alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt (Kontokorrentvorbehalt). Der Käufer ist berechtigt, den Lieferungsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch schon jetzt dem Verkäufer alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen zur Sicherheit ab, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Käufer ist auch nach Abtretung dieser Forderungen ermächtigt, diese einzuziehen, solange er seiner Zahlungspflicht vertragsgemäß nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug kommt. Ist dies nicht der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Unterlagen bekannt gibt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegen ständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegen- ständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer. Der Käufer hat dem Verkäufer Pfändungen oder andere Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstände oder auf die abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen.
§ 8 (Gewährleistung)
Bei Mängeln und Fehlern der Kaufsache, die bereits bei der Übergabe vorhanden waren, beschränkt sich das Recht des Käufers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Führen wenigstens zwei Nachbesserungsversuche wegen des gleichen oder eines damit in direktem Zusammenhang stehenden Mangels nicht zur vollen Funktionsfähigkeit des Kaufgegenstandes, so ist der Käufer berechtigt, die Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder die Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Dies gilt auch, wenn für den Käufer eine zweite Nachbesserung wegen des gleichen oder eines damit in direktem Zusammenhang stehenden Mangels oder eines damit in direktem Zusammenhang stehenden Mangels oder eine Nachbesserung wegen eines weiteren Mangels nicht zumutbar ist. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Zu Vorbezeichnetem Zweck werden jeder Lieferung ein sog. ,,Service - Begleitschein“ des Verkäufers beigelegt, der ausgefüllt zusammen mit dem beanstandeten Gerät, sowie der Rechnungskopie an den Verkäufer zu schicken ist. Der Käufer muss der Firma Steffen Christofori offensichtliche Mängel spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Mängel schriftlich mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Firma Steffen Christofori frei von der Gewährleistungspflicht. Kaufmännische Rügepflichten und Fristen bleiben hiervon unberührt. Bei ungerechtfertigten Beanstandungen oder solchen, die auf Bedienungsfehlern des Käufers oder unsachgemäßer Behandlung beruhen, behält sich der Verkäufer vor, eine Prüfungspauschale zu erheben, die auf dem ,,Service - Begleitschein“ beziffert ist. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Verschleißteile sind von der Gewährleistungspflicht ausgenommen. Auf sog. ,,Komplettsysteme“ des Verkäufers, d. h. solche Produkte, die der Verkäufer selbst gefertigt hat, wird eine 2 jährige Garantie gewährt, in allen anderen Fällen die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 6 Monaten. Im erstgenannten Fall bleibt es aber dann bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, wenn der Käufer das seitens des Verkäufers versiegelten Geräts geöffnet hat. Hier wird vermutet, dass der Käufer unsachgemäße Arbeiten am Gerät vorgenommen hat. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Abnutzung, unsachgemäße oder fehlerhafte Bedienung und Lagerung. Bei Fremdeingriff oder dem Öffnen der Geräte von nicht ausdrücklich autorisierten Personen erlischt der Gewährleistungsanspruch. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Firma Steffen Christofori über.
§ 9 (Rücknahme, Gutschrift)
Die folgenden Bedingungen sind als Voraussetzung für die Gutschrift zu erfüllen:
  • der Originalkarton ist weder beschriftet, noch beschädigt oder beklebt
  • die Ware ist komplett mit allem Zubehör, CDs weder geöffnet noch benutzt
  • Lizenzaufkleber wurden nicht beschädigt oder entfernt
  • die gelieferten Artikel befinden sich im Lieferzustand, oder wurden in diesen zurückversetzt
    (das heißt, sie sind weder beschädigt, noch konfiguriert oder mit einem Passwort versehen)
§ 10 (Kompatibilität)
Verbindliche Auskünfte, ob eine Ware zu einem vom Kunden beabsichtigten Zweck einsetzbar oder ob die Ware mit fremden Zusatzgeräten oder fremden Programmen benutzbar ist, bedürfen des Abschlusses eines kostenpflichtigen Prüfungsvertrages. Hierzu ist uns das zu prüfende Gerät mit den einzusetzenden anderen Bauteilen nebst verwendeter Software zur Verfügung zu stellen. Der Kunde muss damit rechnen, dass verschiedene von uns gelieferte Waren nicht miteinander kompatibel sind, es sei denn, der Käufer hat mehrere Produkte bei uns erkennbar zusammen eingekauft, um diese, für uns erkennbar, kombiniert zu nutzen.
§ 11 (Software)
Der Kunde erhält für die von ihm erworbenen Systeme volle Zugangsberechtigung. Durch Installation von Fremdsoftware kann ein System instabil werden. Für eventuelle Instabilitäten oder Schäden, die durch Installation von Fremdsoftware auftreten, leisten wir, wie auch der Hersteller, in keinem Fall Gewähr. Bei Veränderung der Software durch Viren, Würmer, Dailer oder ähnliche Fremdprogramme wird keine Gewähr übernommen. Der Kunde hat sich angemessen zu Schützen um derartige Probleme zu vermeiden. Wird durch uns nachgewiesen das inkompatible Software die Ursache für eine Reklamation ist, die nicht bei Abschluss des Auftrages inbegriffen war, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche. Geöffnete und benutzte Software sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
§ 12 (Gerichtsstand)
Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ausschließlicher Gerichtsstand FREISING.
§ 13 (Salvatorische Klausel)
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderungen dieser Schriftformklausel. Sollte einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag Lücken und/ oder undurchführbare Bestimmungen enthalten, wird dadurch die Rechtswirksamkeit der Vertragsbestimmungen im übrigen nicht berührt. In einem derartigen Fall werden die Vertragsparteien die fehlenden oder ungültigen Bestimmungen ergänzen oder ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
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