§ 1 (Geltung der Bedingungen)
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Von diesen Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Mit unterzeichnen
des Auftrages werden diese Bedingungen akzeptiert. |
§ 2 (Angebot und Vertragsabschluß)
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenkauf
bleibt vorbehalten. Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind,
soweit nichts anders vereinbart, unverbindlich. Für unsere Lieferverpflichtung
ist die schriftliche Auftragsbestätigung bzw. der schriftliche Auftrag maßgebend. |
§ 3 (Preise)
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung bzw. dem Auftrag angeführten
Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnungsstellung erfolgt ohne Ausweisung der MWSt gem. §19 UstG (Kleinunternehmerregelung). Dieser Preis versteht sich
ohne Skonto und sonstige Nachlässe ab Standort des Kaufgegenstandes. Vereinbarte
Nebenleistungen und vom Käufer vereinbarungsgemäß verauslagte
Kosten gehen, soweit nicht anders geregelt, zu Lasten des Käufers. Bei Verträgen
mit einer vereinbarten Lieferzeit von über 4 Monaten können die Preise
entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von
Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen erhöht werden. Beträgt
die Preiserhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Besteller
ein Kündigungsrecht. |
§ 4 (Zahlungsbedingungen)
Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind
bei Übergabe des Kaufgegenstandes zur Zahlung in bar fällig, soweit
keine andere Zahlungsweise vereinbart ist. Es besteht keine Verpflichtung, Schecks
oder Wechsel als Zahlungsmittel entgegenzunehmen. Die Firma Steffen Christofori behält sich für alle Lieferungen und Leistungen ausdrücklich
das Recht vor, Waren nur gegen Vorkasse, Barzahlung bzw. Euroschecknachname zu
versenden bzw. zur Abholung freizugeben, auch wenn anders lautende Lieferverträge
geschlossen sind. Der Firma Steffen Christofori steht das Recht
zu, einen im Verzug befindlichen Käufer von der jeweiligen Belieferung auszuschließen,
auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind. Eine Zahlung
gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag in der Zahlstelle (Bankkonto) der
Firma Steffen Christofori endgültig gutgeschrieben wurde.
Dies gilt besonders für die Einlösung von Schecks. Aufrechnungsrechte
stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Dienstleistungen werden sofort nach Abschluss zur Zahlung fällig. Es wird gegebenenfalls eine 14 tägige Zahlungsfrist gewährt. Wird das Zahlungsziel nicht erreicht, d.h. der Kunde kommt in Zahlungsverzug, so sind sämtliche Rabatte, Vergünstigungen, Preisnachlässe und sonstige Vereinbarungen dem Preis betreffend unwirksam. |
§ 5 (Lieferungen und Gefahrtragung)
Grundsätzlich ist der Käufer verpflichtet, die Ware beim Verkäufer
abzuholen. Die Gefahr geht in diesem Falle auf den Käufer über, wenn
der Verkäufer die gekaufte Ware ausgesondert und zur Abholung bereitgestellt
hat. Verschickt der Verkäufer die Lieferung auf Wunsch des Käufers,
so geschieht dies entweder durch eigenes Personal oder durch Dritte. Die Kosten
für die Lieferungen trägt der Käufer. Die Gefahr geht im Falle
des Absatzes 2 auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Firma
des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers
verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über.
Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Kosten
versichert. Die Transportgefahr trägt der Käufer auch bei Teillieferungen
oder im Falle von Rücksendungen. Die Lieferung kann auch unfrei durch Dritte,
z. B. Paketdienst, Spedition oder Post erfolgen. Die Kosten sowie die Transportgefahr
trägt dabei der Käufer. Bei unfrei eintreffenden Rücksendungen
kann der Verkäufer die Annahme verweigern. Bei Überschreiten von verbindlichen
Lieferfristen kann der Käufer den Verkäufer schriftlich auffordern binnen
angemessener Frist, die wenigstens 4 Wochen beträgt, zuliefern. Nach dieser
Frist kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. |
§ 6 (Abnahme)
Der Käufer hat die Pflicht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige
den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort abzunehmen. Bleibt der Käufer
mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
oder ab Zusendung im Rückstand, so kann der Verkäufer schriftlich eine
Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist
die Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer
berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer
Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig
verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises
nicht im Stande ist. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt
dieser 25% des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren
Schaden nachweist. Diese Regelung findet auch Anwendung bei Stornierung oder Rücktritt
auf Seiten des Käufers. |
§ 7 (Eigentumsvorbehalt)
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des
Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt
erstreckt sich auch per Saldo auf alle Forderungen, die der Verkäufer gegen
den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen
oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt
(Kontokorrentvorbehalt). Der Käufer ist berechtigt, den Lieferungsgegenstand
im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch schon
jetzt dem Verkäufer alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen zur Sicherheit ab, und zwar unabhängig
davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden
ist. Der Käufer ist auch nach Abtretung dieser Forderungen ermächtigt,
diese einzuziehen, solange er seiner Zahlungspflicht vertragsgemäß
nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug kommt. Ist dies nicht der Fall,
so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
und Unterlagen bekannt gibt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Der Verkäufer
verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers
insoweit freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20% übersteigt. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Verkäufer
nicht gehörenden Gegen ständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes
zu den anderen verarbeiteten Gegen- ständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird
der Liefergegenstand mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum
an der neuen Sache in dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu
den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung
oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass
die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
Der Käufer hat dem Verkäufer Pfändungen oder andere Zugriffe Dritter
auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstände oder auf die
abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt,
den Liefergegenstand zurückzunehmen. |
§ 8 (Gewährleistung)
Bei Mängeln und Fehlern der Kaufsache, die bereits bei der Übergabe
vorhanden waren, beschränkt sich das Recht des Käufers auf Nachbesserung
oder Ersatzlieferung. Führen wenigstens zwei Nachbesserungsversuche wegen
des gleichen oder eines damit in direktem Zusammenhang stehenden Mangels nicht
zur vollen Funktionsfähigkeit des Kaufgegenstandes, so ist der Käufer
berechtigt, die Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder die Herabsetzung
des Kaufpreises zu verlangen. Dies gilt auch, wenn für den Käufer eine
zweite Nachbesserung wegen des gleichen oder eines damit in direktem Zusammenhang
stehenden Mangels oder eines damit in direktem Zusammenhang stehenden Mangels
oder eine Nachbesserung wegen eines weiteren Mangels nicht zumutbar ist. Weitergehende
Ansprüche sind ausgeschlossen. Zu Vorbezeichnetem Zweck werden jeder Lieferung
ein sog. ,,Service - Begleitschein“ des Verkäufers beigelegt, der ausgefüllt
zusammen mit dem beanstandeten Gerät, sowie der Rechnungskopie an den Verkäufer
zu schicken ist. Der Käufer muss der Firma Steffen Christofori offensichtliche Mängel spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis
der Mängel schriftlich mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Firma Steffen Christofori frei von der Gewährleistungspflicht. Kaufmännische
Rügepflichten und Fristen bleiben hiervon unberührt. Bei ungerechtfertigten
Beanstandungen oder solchen, die auf Bedienungsfehlern des Käufers oder unsachgemäßer
Behandlung beruhen, behält sich der Verkäufer vor, eine Prüfungspauschale
zu erheben, die auf dem ,,Service - Begleitschein“ beziffert ist. Durch
den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen
Gewährleistungsfristen in Kraft. Verschleißteile sind von der Gewährleistungspflicht
ausgenommen. Auf sog. ,,Komplettsysteme“ des Verkäufers, d. h. solche
Produkte, die der Verkäufer selbst gefertigt hat, wird eine 2 jährige
Garantie gewährt, in allen anderen Fällen die gesetzliche Gewährleistungsfrist
von 6 Monaten. Im erstgenannten Fall bleibt es aber dann bei der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist, wenn der Käufer das seitens des Verkäufers
versiegelten Geräts geöffnet hat. Hier wird vermutet, dass der Käufer
unsachgemäße Arbeiten am Gerät vorgenommen hat. Die Gewährleistung
bezieht sich nicht auf Abnutzung, unsachgemäße oder fehlerhafte Bedienung
und Lagerung. Bei Fremdeingriff oder dem Öffnen der Geräte von nicht
ausdrücklich autorisierten Personen erlischt der Gewährleistungsanspruch.
Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Firma Steffen Christofori über. |
§ 9 (Rücknahme, Gutschrift)
Die folgenden Bedingungen sind als Voraussetzung für die Gutschrift zu erfüllen:
- der Originalkarton ist weder beschriftet, noch beschädigt oder beklebt
- die Ware ist komplett mit allem Zubehör, CDs weder geöffnet
noch benutzt
- Lizenzaufkleber wurden nicht beschädigt oder entfernt
- die gelieferten Artikel befinden sich im Lieferzustand, oder wurden in diesen zurückversetzt
(das heißt,
sie sind weder beschädigt, noch konfiguriert oder mit einem Passwort versehen) |
§ 10 (Kompatibilität)
Verbindliche Auskünfte, ob eine Ware zu einem vom Kunden beabsichtigten Zweck
einsetzbar oder ob die Ware mit fremden Zusatzgeräten oder fremden Programmen
benutzbar ist, bedürfen des Abschlusses eines kostenpflichtigen Prüfungsvertrages.
Hierzu ist uns das zu prüfende Gerät mit den einzusetzenden anderen
Bauteilen nebst verwendeter Software zur Verfügung zu stellen. Der Kunde
muss damit rechnen, dass verschiedene von uns gelieferte Waren nicht miteinander
kompatibel sind, es sei denn, der Käufer hat mehrere Produkte bei uns erkennbar
zusammen eingekauft, um diese, für uns erkennbar, kombiniert zu nutzen. |
§ 11 (Software)
Der Kunde erhält für die von ihm erworbenen Systeme volle Zugangsberechtigung.
Durch Installation von Fremdsoftware kann ein System instabil werden. Für
eventuelle Instabilitäten oder Schäden, die durch Installation von Fremdsoftware
auftreten, leisten wir, wie auch der Hersteller, in keinem Fall Gewähr. Bei
Veränderung der Software durch Viren, Würmer, Dailer oder ähnliche
Fremdprogramme wird keine Gewähr übernommen. Der Kunde hat sich angemessen
zu Schützen um derartige Probleme zu vermeiden. Wird durch uns nachgewiesen
das inkompatible Software die Ursache für eine Reklamation ist, die nicht
bei Abschluss des Auftrages inbegriffen war, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
Geöffnete und benutzte Software sind von der Rücknahme ausgeschlossen. |
§ 12 (Gerichtsstand)
Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen
ist, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten ausschließlicher Gerichtsstand FREISING. |
§ 13 (Salvatorische Klausel)
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen
der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderungen dieser Schriftformklausel.
Sollte einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder
sollte dieser Vertrag Lücken und/ oder undurchführbare Bestimmungen
enthalten, wird dadurch die Rechtswirksamkeit der Vertragsbestimmungen im übrigen
nicht berührt. In einem derartigen Fall werden die Vertragsparteien die fehlenden
oder ungültigen Bestimmungen ergänzen oder ersetzen, welche dem wirtschaftlichen
Zweck der fehlenden oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. |
Copyright © 2008 Steffen Christofori | 24h PC-Service f. München u. Umgebung | Änderungen vorbehalten
Computer Hardware + Software Installation + Konfiguration | Stand 13.Februar 2008 |
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